AEO
Was bedeutet AEO?
AEO steht für „Authorized Economic Operator“ und ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
Gibt es verschiedene Arten der AEO-Bewilligung?
Ja. Es gibt drei Varianten, die erteilt werden können:
- AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEOC)
- AEO-Bewilligung „Sicherheit“ (AEOS)
- AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit“ (AEOC und AEOS) (sogenannte kombinierte Bewilligung)
Auf welchen Gesetzlichen Bestimmungen beruht die Erteilung des AEO-Status?
- Art. 38 und 39 Zollkodex der Union (UZK),
- Art. 24 – 35 der Durchführungsverordnung (IA) und
- Art. 26 – 30 der Delegierten Verordnung (DA).
Welche Vereinfachungen erwarten mich/mein Unternehmen bei Erhalt des AEO-Status?
Die Vorteile tragen insgesamt zu einer effizienteren und kostengünstigeren Abwicklung von Zollprozessen bei und verbessern die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im internationalen Handel.
Zugang zu vereinfachten Zollverfahren:
- Nutzung vereinfachter Anmeldeverfahren (z.B. Anschreibeverfahren, vereinfachte Zollanmeldung).
- Erleichterungen bei der Bewilligung und Nutzung von Zollverfahren (z.B. Zolllager, aktive und passive Veredelung).
- Art. 179 UZK – Zentrale Zollabwicklung
- Art. 182 Abs. 3 UZK – Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung
- Art. 185 UZK – Eigenkontrolle
Reduzierte Kontrollen:
- Geringere Anzahl an physischen und dokumentarischen Zollkontrollen.
- Vorrangige Behandlung bei Zollkontrollen, falls diese dennoch durchgeführt werden müssen.
Erleichterter Zugang zu speziellen Zollverfahren:
- Schnellere und vereinfachte Beantragung und Nutzung von besonderen Verfahren, wie z.B. vorübergehende Verwendung oder Endverwendung.
Erleichterter Zugang zu weiteren Zollvergünstigungen:
- Einfacherer Zugang zu Verfahren der Zahlungsaufschubregelungen und Zollschuldentlastungen.
- Art. 95 Abs. 3 UZK – Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben
Erhöhte Glaubwürdigkeit und Anerkennung:
- International anerkannter Status, der das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Unternehmens stärkt.
- Positive Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen mit Handelspartnern und Kunden, die Wert auf die Einhaltung internationaler Standards legen.
Schnellere und einfachere Zollabfertigung:
- Priorisierte Behandlung bei der Zollabfertigung, was zu schnelleren Lieferketten und reduzierten Lagerzeiten führt.
Was sind die Bewilligungsvoraussetzungen?
- Bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften (Art. 39a UZK i.V.m. Art. 24 IA)
- Zufriedenstellendes Buchführungssystem (Art. 39b UZK i.V.m. Art. 25 IA)
- Nachweisliche Zahlungsfähigkeit (Art. 39c UZK i.V.m. Art. 26 IA)
- Angemessene Sicherheitsstandards (Art. 39e UZK i.V.m. Art. 28 IA)
- Praktische oder berufliche Befähigung (Art. 39d UZK i.V.m. Art. 27 IA)
Müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein?
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat je nach Status die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Detailliertere Informationen finden Sie auf der Website der Zollverwaltung. Zoll